In den Schweizer Kantonen Wallis und Bern werden als Burgergemeinden bezeichnet, was in anderen Kantonen Bürgergemeinde genannt wird. Diese sind eine Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts in der Schweiz. Ihr gehören unabhängig vom aktuellen Wohnort ausschliesslich natürliche Personen an, die den Status des Bürgers bzw. des Burgers und damit das Heimatrecht der (Bürger- / Burger-) Gemeinde besitzen.
Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, Stand am 11. März 2015 unterscheidet im Artikel 107 zwischen den Gemeindearten der Einwohnergemeinden, der Burgergemeinden, der gemischten Gemeinden und der Kirchgemeinden. Im Burgergemeindenartikel 119 werden zudem deren Aufgaben wie folgt festgehalten: "Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein. Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr."
Nur noch der Artikel 120 über die gemischten Gemeinden nimmt noch Bezug auf die Burgergemeinde, dass "die gemischte Gemeinde die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens besorgt."
Burgergemeinde Münchenbuchsee
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